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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Vermietung von Eventräumen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Vermietung von Eventräumen durch die elio Immobilien GmbH an Kunden für Veranstaltungen jeglicher Art, insbesondere geschäftliche Meetings, Feiern, Konferenzen oder sonstige Events.

(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Maßgeblich ist diejenige Fassung dieser Bedingungen, die dem Kunden bei Vertragsschluss übermittelt oder zugänglich gemacht wurde und die dem Vertrag zugrunde liegt. Spätere Änderungen dieser Bedingungen gelten nicht für bereits geschlossene Verträge.

(4) Die Vermieterin hält diese Bedingungen auf ihrer Website in einer speicher- und druckbaren Fassung bereit und übersendet sie dem Kunden vor Vertragsschluss in Textform. Bei telefonischer Buchung übersendet die Vermieterin die Bedingungen vor Abgabe der Buchungsbestätigung in Textform; der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde deren Geltung bestätigt hat.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Die Buchung eines Eventraums erfolgt schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder über ein Online-Buchungssystem.

(2) Die Buchungsanfrage des Kunden ist ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages. Die Vermieterin kann dieses Angebot innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang durch Buchungsbestätigung in Textform annehmen. Der Vertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung zustande. Nimmt die Vermieterin das Angebot nicht innerhalb dieser Frist an, ist der Kunde nicht mehr gebunden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Veranstaltung relevanten Informationen, insbesondere zur Art der Nutzung, der geplanten Teilnehmerzahl, speziellen Anforderungen sowie geplanten externen Dienstleistern, mitzuteilen.

(4) Änderungen der Buchung bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.

(5) Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) und wird der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesonderten Widerrufsbelehrung zu. Ein Widerrufsrecht besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht, soweit der Vertrag die Überlassung von Räumen und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder Zeitraum zum Gegenstand hat. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts weist die Vermieterin in der Buchungsbestätigung gesondert hin.

§ 3 Mietdauer und Nutzung

(1) Die Mietdauer und die genauen Nutzungszeiten ergeben sich aus der Buchungsbestätigung. Wird die vereinbarte Mietzeit ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin überschritten, schuldet der Kunde für jede angefangene Stunde der Überschreitung ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 70 EUR. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der Vermieterin bleiben unberührt.

(2) Der Kunde darf die Räume ausschließlich für die vereinbarten Zwecke nutzen. Eine Nutzung zu gesetzeswidrigen oder sittenwidrigen Zwecken ist untersagt.

(3) Eine Untervermietung oder Weitergabe der Räume an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, die behördlichen Vorgaben und Sicherheitsvorschriften einzuhalten, insbesondere hinsichtlich Lautstärke, Brandschutz und Notausgängen.

(5) Die Anwendung des § 545 BGB ist ausgeschlossen. Setzt der Kunde den Gebrauch der Räume nach Ablauf der Mietzeit fort, verlängert sich das Mietverhältnis nicht.

§ 4 Mietpreis, Zusatzleistungen und Zahlungsbedingungen

(1) Die Höhe der Miete sowie gegebenenfalls anfallende Zusatzkosten für Reinigung, Technik, Catering oder weiteres Personal ergeben sich aus der Buchungsbestätigung.

(2) Der Mietpreis ist spätestens 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn vollständig zu entrichten, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

(3) Zahlungen erfolgen per Überweisung oder in bar. Alle Preise sind inkl. Mehrwertsteuer.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und bereits vereinbarte Leistungen zurückzuhalten.

(5) Die Vermieterin kann eine Kaution verlangen, deren Höhe in der Buchungsbestätigung festgelegt wird. Die Kaution dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietverhältnis, insbesondere auf Ersatz von Schäden und zusätzlicher Reinigungskosten. Die Vermieterin rechnet über die Kaution innerhalb von vierzehn Tagen nach Rückgabe der Räume ab und zahlt einen verbleibenden Betrag unverzüglich zurück. Ist die Höhe eines Anspruchs zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend feststellbar, kann die Vermieterin einen angemessenen Teilbetrag bis zur Klärung zurückbehalten. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.

§ 5 Stornierung und Rücktritt

(1) Der Kunde kann den Vertrag jederzeit durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail) gegenüber der Vermieterin stornieren. Maßgeblich für die Berechnung der Stornoentschädigung ist der Zugang der Erklärung bei der Vermieterin.

(2) Storniert der Kunde den Vertrag, schuldet er der Vermieterin eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises, jedoch beschränkt auf folgende Sätze:

a) bei Zugang der Stornierung mehr als 30 Tage vor Mietbeginn: keine Entschädigung;

b) bei Zugang zwischen dem 30. und dem 15. Tag vor Mietbeginn: 50 % des Mietpreises;

c) bei Zugang weniger als 15 Tage vor Mietbeginn: 90 % des Mietpreises.

Für gesondert vereinbarte Zusatzleistungen (Catering, Technik, Personal) gelten die Sätze nach a) bis c) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Satzes nach c) ein Satz von 40 % tritt.

Die Vermieterin lässt sich anrechnen, was sie infolge der Stornierung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Vermietung der Räume erlangt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der Vermieterin kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehenden Pauschalen entstanden ist. Der Vermieterin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(3) Die Vermieterin ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

a) die Räume sind aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund eines von der Vermieterin nicht zu vertretenden Umstands am Veranstaltungstag nicht nutzbar;

b) die Nutzung wird durch behördliche Anordnung oder Gesetz untersagt;

c) der Kunde hat über den Zweck der Veranstaltung oder die Teilnehmerzahl unzutreffende Angaben gemacht und die zutreffenden Angaben hätten die Vermieterin zur Ablehnung der Buchung berechtigt;

d) es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Veranstaltung geeignet ist, den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf der Vermieterin zu gefährden, insbesondere bei Verstößen gegen § 3 Abs. 2;

e) der Kunde befindet sich mit einer fälligen Zahlung nach § 4 in Verzug und leistet trotz Fristsetzung nicht.

Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, soweit die Vermieterin den Rücktrittsgrund zu vertreten hat.

(4) Tritt die Vermieterin nach Absatz 3 zurück, erstattet sie bereits geleistete Zahlungen unverzüglich. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen nach den gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 dieser Bedingungen; sie sind ausgeschlossen, soweit die Vermieterin den Rücktrittsgrund nicht zu vertreten hat.

§ 6 Haftung und Schäden

(1) Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden an den Räumen, dem Inventar und der technischen Ausstattung, die er selbst, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder von ihm beauftragte Dritte schuldhaft verursachen. Der Kunde hat während der Mietzeit für die Ordnung in den Räumen zu sorgen; er steht dafür ein, dass die von ihm eingeladenen Teilnehmer die Vorgaben nach § 3 einhalten.

Der Zustand der Räume wird bei Übergabe und Rückgabe gemeinsam in einem Protokoll festgehalten. Verweigert der Kunde die Mitwirkung an der Rückgabe, kann die Vermieterin den Zustand einseitig dokumentieren.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, für die Dauer der Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden zu unterhalten und deren Bestehen auf Verlangen der Vermieterin spätestens drei Tage vor Mietbeginn in Textform nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann die Vermieterin die Überlassung der Räume verweigern; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für persönliche Gegenstände des Kunden oder seiner Gäste.

(4) Die Nutzung der Räume erfolgt auf eigene Gefahr. Der Kunde hat sich mit den Sicherheitsvorkehrungen vor Ort vertraut zu machen und diese einzuhalten.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, für die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften Sorge zu tragen und Rücksicht auf Nachbarn zu nehmen.

(6) Die Vermieterin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen; die Haftung für zu vertretende Mängel bleibt unberührt.

Für in die Räume eingebrachte Gegenstände des Kunden und seiner Gäste haftet die Vermieterin nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze. Eine Verwahrungspflicht übernimmt die Vermieterin nicht.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.

§ 7 Reinigung und Rückgabe

(1) Der Kunde gibt die Räume nach Ende der Mietzeit geräumt zurück. Eingebrachte Gegenstände, Dekoration und mitgebrachter Müll sind vollständig zu entfernen. Eine über das Beräumen hinausgehende Reinigung schuldet der Kunde nicht.

(2) Die übliche Endreinigung ist im Mietpreis enthalten. Übersteigt der Reinigungsaufwand infolge einer vom Kunden zu vertretenden Verschmutzung den üblichen Umfang erheblich, berechnet die Vermieterin den Mehraufwand mit 30 EUR je angefangener Arbeitsstunde. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

(3) Gegenstände, die der Kunde nach Ende der Mietzeit in den Räumen zurücklässt, verwahrt die Vermieterin für die Dauer von vier Wochen und gibt sie gegen Erstattung etwaiger Aufwendungen heraus. Nach Ablauf dieser Frist ist die Vermieterin berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Kunden zu entsorgen, sofern sie ihn zuvor unter Fristsetzung zur Abholung aufgefordert hat.

(4) Bei übermäßiger Abnutzung oder mutwilliger Beschädigung behält sich der Vermieter das Recht vor, zusätzlich entstandene Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

§ 8 Externe Dienstleister und Genehmigungen

(1) Der Einsatz externer Dienstleister (Catering, Technik, Dekoration, Sicherheitsdienst) bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieterin in Textform. Die Zustimmung darf nur aus sachlichem Grund verweigert werden, insbesondere bei fehlendem Haftpflichtversicherungsschutz des Dienstleisters, fehlender Sachkunde oder Unvereinbarkeit mit den betrieblichen oder sicherheitstechnischen Abläufen.

(2) Falls für die Veranstaltung besondere Genehmigungen erforderlich sind (z. B. Ausschankgenehmigung für Alkohol), ist der Kunde verpflichtet, diese rechtzeitig einzuholen und dem Vermieter vorzulegen.

(3) Der Kunde stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie von Bußgeldern und Kosten frei, die daraus entstehen, dass er die ihm nach Absatz 2 obliegenden Genehmigungen nicht eingeholt oder behördliche Auflagen nicht eingehalten hat, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten.

(4) Der Kunde ist Veranstalter im urheberrechtlichen Sinne. Er ist verpflichtet, eine beabsichtigte öffentliche Wiedergabe von Musik oder sonstigen geschützten Werken rechtzeitig bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft (GEMA) anzumelden, die anfallenden Vergütungen zu entrichten und der Vermieterin die Anmeldung auf Verlangen nachzuweisen. Er stellt die Vermieterin von Ansprüchen der Verwertungsgesellschaften sowie von Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz frei, die aus der Veranstaltung resultieren.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen; für ihren Nachweis genügt jede Form.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Gießen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Vermieterin ist stets berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften seines Aufenthaltsstaates unberührt.

(6) Die Vermieterin ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

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